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   BFH, 12.01.1968 - VI R 287/66   

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https://dejure.org/1968,2011
BFH, 12.01.1968 - VI R 287/66 (https://dejure.org/1968,2011)
BFH, Entscheidung vom 12.01.1968 - VI R 287/66 (https://dejure.org/1968,2011)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 1968 - VI R 287/66 (https://dejure.org/1968,2011)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuerbescheid - Kind - Zusammenveranlagung mit Hausvorstand - Unterbrechung der Verjährung - Eigene Einkünfte des Kindes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 91, 339
  • DB 1968, 832
  • BStBl II 1968, 362
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.08.1960 - IV 184/60 S

    Unterbrechung der Verjährung durch den Steuerbescheid

    Auszug aus BFH, 12.01.1968 - VI R 287/66
    Nach dem Urteil des BFH IV 184/60 S vom 4. August 1960 (BFH 71, 485, BStBl III 1960, 430) ist ein endgültiger Einkommensteuerbescheid eine verjährungsunterbrechende Maßnahme, weil er auf die Ermittlung und Feststellung des Einkommensteueranspruchs des betreffenden Jahres in seinem vollen Umfang gerichtet ist, und zwar hinsichtlich der Steueransprüche, die Gegenstand der Steuerfestsetzung sind.
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus BFH, 12.01.1968 - VI R 287/66
    In dem Rechtsmittelverfahren der Eltern gegen die Einkommensteuerbescheide 1955 bis 1957 verwies der Senat wegen des inzwischen ergangenen Urteils des BVerfG 1 BvL 16 -- 25/62 vom 30. Juni 1964 (BVerfGE 18, 97, BStBl I 1964, 488) betreffend die Nichtigkeit des § 27 EStG die Streitsache an das FA zurück, das nunmehr durch die Bescheide vom 15. Oktober 1965 den Steuerpflichtigen mit seinen eigenen Einkünften selbständig zur Einkommensteuer veranlagte.
  • BFH, 22.10.1971 - VI R 235/69

    Zusammenveranlagungsbescheid - Unterbrechung der Verjährung - Stiefvater als

    Wegen dieser Feststellung der Einkünfte der Klägerin könnten die an den Stiefvater allein gerichteten Bescheide auch als Unterbrechungshandlungen gegenüber der Klägerin angesehen werden (vgl. Urteil des BFH VI R 287/66 vom 12. Januar 1968, BFH 91, 339, BStBl II 1968, 362, und Entscheidung des FG Stuttgart in EFG 1961, 28).

    Wie sich aus dem Urteil des BFH VI R 287/66 vom 12. Januar 1968 (BFH 91, 339, BStBl II 1968, 362) ergebe, sei es unschädlich, daß die Bescheide allein an den Stiefvater als den Haushaltsvorstand adressiert gewesen seien.

    Wenn der BFH in dem Urteil VI R 287/66 vom 12. Januar 1968 (a. a. O.) im Falle der Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern die Adressierung des einheitlichen Bescheides nur an den Haushaltsvorstand für ausreichend gehalten habe, so sei dabei offenbar vorausgesetzt, daß dieser auch der gesetzliche Vertreter der Kinder gewesen sei.

    Waren demnach die alten an den Stiefvater der Steuerpflichtigen adressierten Zusammenveranlagungsbescheide wegen der Erfassung ihrer Einkünfte auch gegen die Steuerpflichtige gerichtet, so waren die Bescheide -- wie unzweifelhaft dem Stiefvater als Haushaltsvorstand gegenüber -- auch ihr gegenüber auf "Feststellung des Steueranspruchs und des Verpflichteten" gerichtete Handlungen des FA im Sinne des § 147 Abs. 1 AO a. F. (vgl. das Urteil des erkennenden Senats VI R 287/66 vom 12. Januar 1968, a. a. O.).

  • BFH, 21.11.1979 - II R 69/76

    Verjährung eines Erbschaftsteueranspruchs - Erbe - Testamentsvollstrecker -

    Das Gesetz stellte damit allein auf die Tatsache des Handelns ab, nicht aber auch darauf, ob die mit dem Handeln des FA darüber hinaus bezweckten Rechtswirkungen eintraten; insbesondere kam es nicht darauf an, ob ein Steuerbescheid, mit dem eine Steuerforderung "festgestellt" werden sollte, wirksam wurde (BFH-Urteile vom 12. Januar 1968 VI R 287/66, BFHE 91, 339, BStBl II 1968, 362; vom 22. Oktober 1971 VI R 235/69, BFHE 104, 27, BStBl II 1972, 297; vom 31. März 1976 I R 123/74, BFHE 118, 459 [462, 463], BStBl II 1976, 510; vom 5. Mai 1976 I R 119/74, BFHE 119, 11, BStBl II 1976, 604; vgl. auch das Urteil vom 26. November 1974 VII R 45/72, BFHE 114, 522, BStBl II 1975, 460).

    Demgemäß wurde die Verjährung dem Steuerschuldner gegenüber auch dann unterbrochen, wenn die Steuerforderung gemäß gesetzlicher (wenn auch später für nichtig erklärter) Vorschrift in einem an eine andere Person adressierten Steuerbescheid (unwirksam) festgesetzt wurde, da auf diesem Wege der Steueranspruch dem Steuerschuldner gegenüber geltend gemacht werden sollte (BFHE 91, 339, BStBl II 1968, 362, und BFHE 104, 27, BStBl II 1972, 297).

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